Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Bestimmungen zur Mehrwertsteuer in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Jährliche Abrechnung
Ab 2025 können Unternehmen mit einem Umsatz bis CHF 5’005’000 die MWST jährlich abrechnen – Antrag bis 28. Februar 2025 im ePortal einreichen. Es sind Ratenzahlungen nötig, deren Höhe ab April 2025 einsehbar und anpassbar sind. Die jährliche Abrechnung endet bei Umsatzüberschreitung oder bei unzureichender Zahlung der Raten.
Saldosteuersatzmethode – SSS
- Wechsel der Abrechnungsmethode:
Effektiv zu SSS: Für den Wechsel zur SSS-Methode die Unterstellungserklärung einsenden. Vorsteuern auf den Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen sind in der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung über Ziffer 415 zu belasten. Wechselmeldung bis 28. Februar 2025.
SSS zu Effektiv: Den Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Methode per Kontaktformular melden. Nicht abgezogene Vorsteuern auf den Zeitwert können neu in der ersten MWST-Abrechnung nach der Umstellung über Ziffer 410 geltend gemacht werden. Wechselmeldung bis 28. Februar 2025. - Angepasste Steuersätze: Einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden von der ESTV überprüft und neu festgelegt.
- Die besonderen Verfahren für Exportlieferungen (Formular 1050), fiktive Vorsteuern (Formular 1055) und Margenbesteuerung (Formular 1056) entfalle.
- Zusätzliche SSS können direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden; die ESTV prüft und bewilligt diese nachträglich.
- Neuregelung für Reisebüros: Der Saldosteuersatz “Reisebüro: reiner Retailer” entfällt, Leistungen sind neu von der MWST ausgenommen (Ziffer 230).
- Bisher konnten Branchen mit mehreren Tätigkeiten die Nebentätigkeiten zum bewilligten Saldosteuersatz abrechnen, solange diese weniger als 50% des Umsatzes ausmachten. Neu muss jede Tätigkeit mit mehr als 10% Umsatzanteil nach dem jeweiligen Saldosteuersatz abgerechnet werden.
Pauschalsteuersatzmethode
- Wechsel der Abrechnungsmethode:
Effektiv zu Pauschal: Für den Wechsel zur Pauschalsteuersatzmethode die Unterstellungserklärung einsenden und die Vorsteuern auf den Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen über Ziffer 415 der letzten MWST-Abrechnung vor der Umstellung belasten. Wechselmeldung bis 28. Februar 2025.
Pauschal zu Effektiv: Den Wechsel zur effektiven Methode per Kontaktformular melden. Nicht abgezogene Vorsteuern auf den Zeitwert können neu in der ersten MWST-Abrechnung nach der Umstellung über Ziffer 410 geltend gemacht werden. Wechselmeldung bis 28. Februar 2025 - Angepasste Steuersätze: Einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze wurden von der ESTV überprüft und neu festgelegt.
- Die besonderen Verfahren für Exportlieferungen (Formular 1050), fiktive Vorsteuern (Formular 1055) und Margenbesteuerung (Formular 1056) entfallen.
- Zusätzliche Pauschalsteuersätze können direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden; die ESTV prüft und bewilligt diese nachträglich.
Elektronische Plattformen
Am 9. Juli 2024 veröffentlichte die ESTV einen Vorentwurf zur Besteuerung elektronischer Plattformen, zu dem bereits Stellungnahmen eingegangen sind. Der Entwurf der MWST-Branchen-Info 27 wird derzeit überarbeitet, und in den kommenden Wochen folgen weitere Informationen zur Plattformbesteuerung.
Subventionen
Geldflüsse gelten nur als nicht steuerbare Subventionen, wenn das Gemeinwesen sie ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Bezeichnung muss individuell und spätestens bis zur Finalisierungsfrist erfolgen. Fehlt diese, entscheidet die ESTV, ob es sich dennoch um eine Subvention oder ein steuerbares Entgelt handelt.
Onlinepflicht
MWST-Meldungen müssen ab 2025 ausschliesslich via ePortal erfolgen. Eine Registrierung auf dem Portal ist erforderlich, um die Abrechnungen weiterhin fristgerecht einzureichen.
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