Mitarbeiterbeteiligungen bieten attraktive Anreize für Mitarbeitende, bringen jedoch auch klare steuerliche Pflichten für Arbeitgeber und Steuerpflichtige mit sich. Grundlage bilden einerseit die SR 642.115.325.1 – Verordnung vom 27. Juni 2012 über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen und anderseits das Kreisschreiben Nr. 37 vom 30. Oktober 2020 zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen der Eidg. Steuerverwaltung:
- https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2012/449/de
- https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/IUU3cAaknqvw/dbst-ks-2020-1-037-d-de.pdf
Pflichten der Arbeitgeber
Seit dem 1. Januar 2013 gelten für Arbeitgeber im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen besondere Bescheinigungspflichten. Für jede Steuerperiode, in der Mitarbeitende Mitarbeiterbeteiligungen erhalten oder daraus einen steuerlich relevanten Vorteil realisieren, muss eine entsprechende Bescheinigung erstellt werden. Diese dient dazu, die im Lohnausweis ausgewiesenen geldwerten Leistungen transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn ein Beteiligungsplan durch eine ausländische Konzerngesellschaft oder einen externen Dritten verwaltet wird. Arbeitgeber müssen die Bescheinigung sowohl den Steuerbehörden als auch den Mitarbeitenden als Beilage zum Lohnausweis oder zur Quellensteuerabrechnung zur Verfügung stellen.
Pflichten der Steuerpflichtigen
Auch die Mitarbeitenden stehen in der Pflicht: Sie sind für die vollständige und korrekte Deklaration ihrer Mitarbeiterbeteiligungen in der Steuererklärung verantwortlich. Sämtliche echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen, selbst wenn die Einkommensbesteuerung noch nicht unmittelbar ansteht.
Fazit
Fazit
Eine sorgfältige Dokumentation durch den Arbeitgeber und eine vollständige Deklaration durch die Steuerpflichtigen sind entscheidend, um steuerliche Risiken zu vermeiden und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Sehen Sie hierzu auch die untenstehende Musterbescheinigungen der ESTV:
https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/Hh8C2jHeBDml/dbst-ks-2012-1-037-d-anhang3-de.pdf
